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GesRZ 2, April 2023, Seite 122

Zu den Voraussetzungen der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer GmbH-Satzungsänderung

§ 167 Abs 3, § 258 Abs 4, § 281 Abs 3 und § 810 ABGB

§ 82 GmbHG

1. Der Verlassenschaftskurator hat in Vertretung der Verlassenschaft die zur ordentlichen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen und Vertretungshandlungen zu setzen. Dies umfasst grundsätzlich auch die Ausübung der Stimmrechte, die mit einem in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil verbunden sind, wobei jeweils die konkrete Maßnahme zu beurteilen ist.

2. Ob ein Satzungsänderungsbeschluss ein außerordentliches und somit für den Verlassenschaftskurator genehmigungsbedürftiges Geschäft ist, ist im Einzelfall insb anhand der Risiken sowie der Dauer und des Umfangs der für die Verlassenschaft entstehenden Verpflichtungen zu beurteilen.

3. Mit der vorübergehenden Verwaltung der Verlassenschaft durch den Verlassenschaftskurator ist die Fassung satzungsändernder Beschlüsse in der GmbH idR nicht vereinbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich.

4. Es gehört nicht zur Aufgabe des Verlassenschaftskurators, im Rahmen der Verwaltung eines Geschäftsanteils an solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mitzuwirken, deren Zweck notwendigerweise erst zu einem Zeitpunkt eintreten wird, zu dem die Kuratel schon beendet ist.

5. In der GmbH herrscht ...

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