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Entgelte der Landesgesundheitsfonds an Fondskrankenanstalten für stationäre und ambulante Leistungen sind keine Subventionen
Die Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an Krankenanstalten für Leistungen im stationären Bereich nach dem System der „leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung“ (= LKF-Punkte) und im ambulanten Bereich in Form einer Pauschale sind grundsätzlich umsatzsteuerbar, jedoch unecht steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 und zählen somit zu den Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994. Danach finden sie Eingang in den „Nettoproduktionswert“ gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
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-G/081) | § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994, § 1 Abs. 1 EnAbgVergG |
Der Fall
Die Berufungswerberin, eine Krankenanstalt, beantragte für die Jahre 2002 bis 2006 Vergütungen von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz. Für die Berechnung ist der sog. „Nettoproduktionswert“ maßgebend. Hierfür ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Umsätzen i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG 1994, die der Antragsteller erbringt, und den Umsätzen i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG 1994, die an das Unternehmen des Antragstellers erbracht wurden, heranzuziehen. Die an die Energieträger entrichteten Energieabgaben können insoweit vergütet werden, als diese 0,5 % des Nettoproduktionswerts und den Selbstbehalt von 400 Euro übersteigen.
S. 57Für die Ermittlung des Nettoproduktionswerts behandelte die Berufungswerberin ihre Umsätze im stationären Bereich, für die nach dem System der „l...