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BFGjournal 2, Februar 2011, Seite 53

Offene Abfertigungsfünftel: BMF folgt der Rechtsauffassung des UFS doch

(R. K.) – Der Beitrag „Offene Abfertigungsfünftel sind bei einer Betriebsaufgabe absetzbar“ (UFSjournal 2010, 438) schloss mit dem Praxishinweis, dass das BMF der UFS-Entscheidung (-F/09) keine über den Einzelfall hinausreichende Entscheidung beimisst. Wie nunmehr dem Jänner-Newsletter des bundesweiten Fachbereichs entnommen werden kann, hat das BMF seine Meinung geändert. Rz. 3351a EStR 2000 wurde geändert und lautet nun auszugsweise wie folgt:

„Im Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind noch nicht abgesetzte Fünftelbeträge im Rahmen des Veräußerungs-/Aufgabegewinnes zu berücksichtigen (vgl. -F/09). Im Fall einer Liquidation i. S. d. § 19 KStG 1988 sind offene Fünftelbeträge in einem Betrag abzusetzen. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft aus, verbleibt der auf diesen Mitunternehmer entfallende Anteil an den offenen Fünftelbeträgen nicht bei der Mitunternehmerschaft; beim ausscheidenden Mitunternehmer sind die noch nicht abgesetzten anteiligen Fünftelbeträge im Rahmen des Veräußerungs-/Aufgabegewinnes zu berücksichtigen. Im Fall von Betriebsübertragungen mit Buchwertfortführung (unentgeltliche Übertragung, Umgründungen) setzt der Recht...

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