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Zeitpunkt des Beginns einer Säumigkeit des UFS
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden – wozu auch der UFS zählt – verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verlangt eine Entscheidung „innerhalb angemessener Frist“. Entscheidet der UFS nicht binnen sechs Monaten ab dem „Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war“, kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B‑VG erhoben werden.
Nach bisher überwiegender Meinung begann der Fristlauf für den UFS in den ausschließlich nach der BAO zu führenden Verfahren mit dem Einlangen eines Rechtsbehelfs bei ihm selbst oder – vom Fall des Devolutionsantrags, der ausschließlich bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen ist (§ 311 Abs. 2 letzter Satz BAO), abgesehen – bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder neu zuständig geworden ist (§ 249 Abs. 1 BAO).
Nunmehr hat der VwGH in einem Fünfersenat (§ 12 Abs. 3 VwGG) judiziert, dass es nach der Rechtslage seit der UFSG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 143/2006, auf den Zeitpunkt ankomme, wann eine Berufun...