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Verfassungsgerichtshof prüft Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei Umgründungen
Der Verfassungsgerichtshof hat ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Wortfolge „nach Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge“ im dritten Satz und hinsichtlich des vierten Satzes („§ 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“) des § 9 Abs. 8 Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 201/1996, eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof hegt Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Wortfolgen anscheinend dazu führen, dass die Berücksichtigung von Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürlichen Personen) von zufälligen Umständen abhängt und dass diese Vorschriften daher unsachliche und somit gleichheitswidrige Ergebnisse zeitigen ().
Anmerkung: Siehe zu dieser Thematik bereits Pülzl, Umwandlung nach Art. II UmgrStG: Anrechnungsvoraussetzungen für Mindestkörperschaftsteuer verfassungskonform? SWK-Heft 31/2008, S 838.