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Forderungsverzicht im Interesse der abtretenden Gesellschaft
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Forderungsverzicht im Interesse der abtretenden Gesellschaft | |
Der Fall
Anlässlich des Verkaufes eines GmbH-Anteils der Berufungswerberin am 31. 12. garantierte die abtretende Gesellschafterin unter anderem, dass sie endgültig und unwiderruflich auf die Rückzahlung von gewährten Gesellschafterzuschüssen oder Gesellschafterdarlehen verzichte und derartige Rückzahlungsansprüche auch nicht von Dritten erhoben werden würden. Die Großmuttergesellschaft verzichtete am 21. 12. auf ihre Forderungen gegenüber der Berufungswerberin, die aus Ansprüchen aus der Abdeckung von Verbindlichkeiten resultierten. Die Überweisung an die Berufungswerberin erfolgte im Wege der Schwestergesellschaft, da diese über den entsprechenden Verwaltungsapparat verfügte.
Die Entscheidung
Der Forderungsverzicht unterliegt § 2 Z 4 KVG: Der mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag zeitgleiche Schulderlass (= Forderungsverzicht) ermöglichte erst die Garantie der Gesellschafterin, dass die Berufungswerberin keine Verbindlichkeiten aufweist. Aus dem , Deltakabel, zog der UFS den Schluss, dass der Schulderlass (= Forderungsverzicht) das Wirtschaftspotenzial der Berufungsw...