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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 30

Forderungsverzicht für Zwecke der Sanierung?

Hedwig Bavenek-Weber

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Forderungsverzicht für Zwecke der Sanierung?

Der Fall

Die Alleingesellschafterin verzichtete auf die Forderung gegen ihre GmbH. Im Jahresabschluss 2001 der GmbH wurde diese Forderung als außerordentlicher Ertrag in Höhe von 5,2 Mio. ATS ausgewiesen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte für den Forderungsverzicht die Gesellschaftsteuer fest. In der Berufung wurde eingewendet, dass sich der Forderungsnachlass daraus ergebe, dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Liquidität mehr besessen habe und die Forderung der Gesellschafterin zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv wertlos gewesen sei. Weder eine Freiwilligkeit noch eine Leistung hätten im vorliegenden Fall vorgelegen, da aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens (und mangels operativer Tätigkeit) die gesamte Gesellschafterforderung als uneinbringlich anzusehen gewesen und daher auch abgeschrieben worden sei. Auch der Wert der Gesellschaftsrechte habe sich nicht erhöht, da der Wert sowohl vor der Abschreibung als auch nach der Abschreibung der Gesellschafterforderung genau null betragen habe.

Die Entscheidung

Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen freiwillige Leistungen e...

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