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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 22

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis durch Versehen einer verlässlichen Kanzleimitarbeiterin?

Karl Fink

Kanzleiinterne Richtlinien, die sich auf die bloße Dokumentation der Aufgabenübertragung während urlaubsbedingter Abwesenheiten von Kanzleimitarbeitern beschränken, ohne jedoch die tatsächliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben – bei verlässlichen und langjährigen Mitarbeitern zumindest stichprobenartig – zu kontrollieren, stellen eine Organisation des Kanzleibetriebs dar, die keinesfalls geeignet ist, die fristgerechte Wahrung von gesetzlichen und behördlichen Fristen sicherzustellen. Ein Geschäftsführer, der im Vertrauen auf die Einhaltung der Kanzleirichtlinien keine zumindest stichprobenartigen Kontrollen bezüglich der tatsächlichen Wahrnehmung der im Rahmen der Urlaubsvertretung übernommenen Aufgaben durchführt, verstößt in auffallender Sorglosigkeit gegen die ihm obliegende Überwachungspflicht, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.


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-G/09

Der Fall

Das Finanzamt hat den erst am eingelangten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 mit Bescheid vom zurückgewiesen, da die Frist am abgelaufen sei.

Die bevollmächtigte Vertreterin des Berufungswerbers hat den am eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung ...

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