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Zur Mindestbezugsrechtsfrist bei einer GmbH-Kapitalerhöhung
§ 22 Abs 2, § 35 Abs 1 Z 1, § 39 Abs 4, § 41 Abs 2 und § 52 Abs 2 GmbHG
1. Die Rechtsansicht, ein von drei Gesellschaftern bevollmächtigter Vertreter habe (mangels Erklärung, für welchen der drei Gesellschafter er gehandelt habe) für alle drei den Widerspruch in der Generalversammlung erhoben, ist nicht korrekturbedürftig.
2. Die Verweigerung der Einsicht in den Jahresabschluss nach § 22 Abs 2 GmbHG rechtfertigt die erfolgreiche Anfechtung des „Bilanzgenehmigungsbeschlusses“.
3. Nach jüngerer stRspr tritt ein Stimmverbot (hier: nach § 39 Abs 4 GmbHG) nicht erst dann ein, wenn eine juristische Person als Gesellschafter von dem vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter vollständig beherrscht wird, sondern auch schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
4. Die zweiwöchige Mindestfrist nach § 153 Abs 1 Satz 2 AktG für die Ausübung des Bezugsrechts bei der Kapitalerhöhung ist wegen des Fehlens aktienrechtlicher Besonderheiten im GmbH-Recht analog anzuwenden.
(OLG Wien 3 R 8/22a; HG Wien 51 Cg 73/20x)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen geklagten GmbH zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2. Zur ...