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Krankheitskosten - Bettsystem als Hilfsmittel
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Der Fall
Der Grad der Behinderung der Berufungswerberin beträgt laut Behindertenpass 50 %. Sie legte eine Rechnung über den Kauf eines Bettsystems, bestehend aus einer Kombination mit Matratze, Einlegerahmen mit Sitzhochstellung und Schafschurwollauflage, mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 2.749,99 Euro vor.
Das Finanzamt führte hinsichtlich des Bettsystems im Wesentlichen aus, dessen Anschaffung könne nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, zumal es sich um ein marktgängiges Produkt handle, dem ein Gegenwert gegenüberstehe.
Die Berufungswerberin brachte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Sie führte aus, die „Gegenwerttheorie“ beziehe sich auf Personenlifte und Wohnungsumbauarbeiten, sei aber auf ihren Fall nicht anwendbar. Zudem habe das Bettsystem bereits nach kurzem persönlichen Gebrauch keinen Marktwert mehr. Es liege eine Vermögensminderung vor. Sie habe das Bettsystem aus gesundheitlichen Gründen angeschafft, da sie an Rückenschmerzen, Schulterschmerzen und damit verbundenen psychosomatischen Störungen leid...