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Zum Vermögensgerichtsstand im Zusammenhang mit Geschäftsanteilen an einer GmbH
Für den Gerichtsstand des Vermögens ist der Wert des im Inland befindlichen Vermögens maßgebend. Befindet sich dieses an mehreren Orten (zB in verschiedenen Gerichtssprengeln gelegene GmbH-Anteile), dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger die Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt.
(OLG Wien 2 R 71/22h; LG St. Pölten 31 Cg 85/20d)
[1] Die Klägerin stützt die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts für ihr Zahlungsbegehren auf den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN.
[2] Nach den dem Klagsvorbringen entsprechenden Feststellungen ist der Beklagte Eigentümer einer Liegenschaft mit Haus im Sprengel des Erstgerichts mit einem reinen Grundwert von zumindest 242.658 €, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehefrau des Beklagten einverleibt ist. Im Rahmen einer Exekution durch Zwangsverwaltung wäre es möglich, in 30 Jahren bei einem Vermietungsgewinn von 800 € pro Monat in Summe 288.000 € hereinzubringen. Der Beklagte ist weiters der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (Immobilienunternehmen) mit Sitz in Wien. Der Wert dieser Beteiligung betr...