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GesRZ 2, April 2023, Seite 114

Zum Vermögensgerichtsstand im Zusammenhang mit Geschäftsanteilen an einer GmbH

§ 99 JN

Für den Gerichtsstand des Vermögens ist der Wert des im Inland befindlichen Vermögens maßgebend. Befindet sich dieses an mehreren Orten (zB in verschiedenen Gerichtssprengeln gelegene GmbH-Anteile), dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger die Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt.

(OLG Wien 2 R 71/22h; LG St. Pölten 31 Cg 85/20d)

[1] Die Klägerin stützt die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts für ihr Zahlungsbegehren auf den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN.

[2] Nach den dem Klagsvorbringen entsprechenden Feststellungen ist der Beklagte Eigentümer einer Liegenschaft mit Haus im Sprengel des Erstgerichts mit einem reinen Grundwert von zumindest 242.658 €, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehefrau des Beklagten einverleibt ist. Im Rahmen einer Exekution durch Zwangsverwaltung wäre es möglich, in 30 Jahren bei einem Vermietungsgewinn von 800 € pro Monat in Summe 288.000 € hereinzubringen. Der Beklagte ist weiters der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (Immobilienunternehmen) mit Sitz in Wien. Der Wert dieser Beteiligung betr...

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