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BFGjournal 12, Dezember 2010, Seite 452

Umsatzsteuersatz für eine (Vor-)Silvesterparty

Walter Auer

Treten bei einer als „Vorsilvester“ bezeichneten Veranstaltung neben Livebands auch DJs auf, die Musik von Tonträgern abspielen, werden zudem auch noch andere Leistungen erbracht (mitternächtliches Feuerwerk, Verkaufsstände, Show) und ist der eigentliche Zweck der Veranstaltung nicht so sehr der Besuch eines Konzerts, sondern das Feiern des bevorstehenden Jahreswechsels, geht für den Veranstalter für die eingehobene Eintrittsgebühr der ermäßigte Steuersatz von 10 % für Musik- und Gesangsaufführungen (§ 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG) verloren.


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-I/07

Der Fall

Die Berufungswerberin richtet alljährlich am Abend des 30. 12. die Veranstaltung „Vorsilvester“ aus. Als Veranstaltungsbereich dient der Innenstadtbereich der Stadt X, wo Veranstaltungsbühnen, Verkaufsstände sowie bauliche Anlagen zur Aufführung eines Showprogramms aufgestellt werden.

In den Berufungsjahren trat auf zwei Bühnen nach einer zwei- bis dreistündigen musikalischen Einstimmung durch DJs jeweils eine Live-Musik (Band) auf, und im Laufe des Abends wurde auf beiden Bühnen ein Showprogramm geboten. Auf zwei weiteren Bühnen (Locations) wurden Discos eingerichtet. An den rund 30 auf den Straßen und Plätzen entlang der Hausfassaden auf...

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