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Behindertenbedingte Baumaßnahmen im Wohnhaus der Eltern als außergewöhnliche Belastung
Werden in einem von den Eltern an die Kinder unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts übergebenen Gebäude mehr als 20 Jahre nach Übergabe behindertenbedingte Baumaßnahmen gesetzt, für welche die übernehmenden Kinder die Kosten übernehmen, besteht in Hinblick auf den beträchtlichen Zeitablauf kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung. Beim Einbau eines Treppenlifts hat die Baumaßnahme nur eingeschränkten Verkehrswert und führt zu einer Vermögensminderung. Der Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steht daher kein Gegenwert entgegen.
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Der Fall
Ein Steuerpflichtiger und seine Schwester sind aufgrund eines Kauf- und Übergabevertrags mit den Eltern aus dem Jahr 1985 je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Der Vertrag sah u. a. die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts in einem Teil des Hauses zugunsten der Eltern und die Übernahme hypothekarischer Lasten vor. Im Jahr 2007 wurde im Haus für den behinderten – im Oktober 2008 verstorbenen – Vater ein Treppenlift montiert, um die Erreichbarkeit der Wohnräume zu gewährleisten. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 19....