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Ist eine„Kelly Bag“als Betriebsausgabe absetzbar?
Die vorliegende Entscheidung zeigt einmal mehr die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Veranlassungen für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe auf. Die Anschaffungskosten für das Luxusmodell einer Damenhandtasche, einer sog. „Kelly Bag“, stellen nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar. Eine derartige Handtasche ist nicht als Arbeitsmittel, sondern als dekoratives Accessoire zur Kleidung der Berufungswerberin anzusehen, weshalb den damit verbundenen Aufwendungen keine betriebliche Veranlassung zukommt.
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Der Fall
Die Berufungswerberin ist Anlageberaterin. Sie erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren 2005, 2006 und 2007 sowohl unecht befreite als auch steuerpflichtige Umsätze und erklärte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2005 begehrte sie unter anderem die Anerkennung einer Tasche der Marke Hermès (Anschaffungskosten: 4.341,67 Euro exkl. 20 % Umsatzsteuer) als ein auf zehn Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens (deklarier...