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BFGjournal 12, Dezember 2010, Seite 419

Anhängige Amtsbeschwerden – Teil I

Angela Stöger-Frank

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; beim VwGH anhängig unter 2010/15/0158
Dreijahresverteilung einer Pensionsabfindung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Die Abfindung einer Pensionszusage kann laut der Entscheidung des UFS auch dann nach § 32 Z 1 lit. a i. V. m. § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auf drei Jahre verteilt werden, wenn diese im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte anfällt, sofern die Initiative dazu in jeder Hinsicht allein vom ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen ist, die Steuerpflichtige dadurch einen Vermögensnachteil in Kauf genommen hat, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren entschädigt wurde und dabei die Höhe der Pensionsabfindung den Grenzbetrag entsprechend § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 i. V. m. § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz überschritten hat.
Laut Finanzamt und einer gegenteiligen UFS-Entscheidung (, RV/3578‑W/09) hat hingegen die Besteuerung der Abfindungszahlung nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu erfolgen, da im Verhältnis zu § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 § 67 EStG 1988 als die speziellere Bestimmung anzusehen ist.
§ 32 Z 1 lit. a i. V. m. § 37 Abs. 2 Z 2 EStG, § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 i. V. m. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG

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