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BFGjournal 11, November 2010, Seite 415
Anhängige Amtsbeschwerden
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-G/10; beim VwGH anhängig unter 2010/16/0169 | Haftung des Finanzstraftäters: Aufgliederung der Haftungsbeträge nach Abgabenart und Abgabenzeitraum im Spruch des Haftungsbescheids erforderlich Bei der Geltendmachung der Haftung sind die im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenansprüche nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt auszuweisen, um sie dem Haftenden zur Kenntnis zu bringen. Geht der Haftungsbetrag auf mehrere Abgabenbescheide (bzw. auf mehrere Meldungen von Abgaben) zurück, so ist eine entsprechende Aufgliederung S. 416vorzunehmen. Ansonsten ist auch eine eventuelle Tilgung der Haftungsschulden nicht nachvollziehbar (siehe auch -G/05). Das Finanzamt vertritt allerdings die Rechtsansicht, dass schon das Strafurteil keine Aufteilung des Hinterziehungsbetrags für „Umsatzsteuer 1999 bis 2001“ (Anmerkung: der nicht mit der Summe der festgesetzten Umsatzsteuern dieser Kalenderjahre übereinstimmt) auf die einzelnen Abgabenzeiträume vorgenommen hat und man deshalb beim Haftungsausspruch an das Straferkenntnis gebunden sei. Des Weiteren ist das Finanzamt der Ansicht, die Aufteilung der pauschalen Haftungssumme des Haftungsbescheids auf ... |