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Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 StiftEG i. V. m. § 19 ErbStG?
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Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 StiftEG i. V. m. § 19 ErbStG? | |
; , RV/2194-W/10 |
Der Fall
Die Berufungswerberin, jeweils eine Privatstiftung, stellte den Antrag auf Festsetzung der Stiftungseingangssteuer mit Bescheid, da sie verfassungsmäßige Bedenken gegen die Stiftungseingangssteuer hatte. § 1 StiftEG besteuert unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen. § 1 Abs. 5 StiftEG sieht vor, dass für die Wertermittlung § 19 ErbStG anzuwenden ist. Da der VfGH in seinen jüngsten Erkenntnissen ausgesprochen habe, dass die Bewertungsbestimmung des § 19 ErbStG verfassungswidrig sei, sei die Regelung des § 1 Abs. 5 StiftEG verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Entscheidung
Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem VfGH im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.
Praxishinweise
Zur Entscheidung des , ist eine VfGH-Beschwerde zur Zahl B 1023/10, zu jener vom , RV/2194-W/10, eine VfGH-Beschwerde zur Zahl B 1312/10 anhängig.