OGH vom 23.09.2004, 6Ob86/04x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva C*****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Friedrich D*****, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Anfechtung einer Schenkung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom , GZ 36 R 287/03d-104, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 6 C 853/99x-95, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache wieder hergestellt wird.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 9.016,42 EUR (darin 1.419,29 EUR Umsatzsteuer und 500,72 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz und weiters die mit 1.249,92 EUR (darin 208,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Parteien gingen 1993 eine Lebensgemeinschaft ein. Die Klägerin war Alleineigentümerin einer rund 10.000 m2 großen Liegenschaft. Sie hatte Steuerschulden von mehr als 160.000 S. Der Beklagte unterstützte seine Lebensgefährtin ab 1997 finanziell. Die Klägerin ersuchte ihn, ihr auch bei der Abdeckung der Steuerschuld zu helfen. Er sollte eine eigene Kreditschuld aufstocken. Der Beklagte erklärte, für eine Kreditgewährung sei es erforderlich, dass die Klägerin ihm das Alleineigentum an der Liegenschaft übertrage. Die Parteien hatten die Eheschließung beabsichtigt und sprachen auch anlässlich ihrer Gespräche im Juni 1998 über die bevorstehende Heirat. Wegen der beabsichtigten Eheschließung wurden die Zweifel der Klägerin über die vom Beklagten angestrebte Grundstücksübertragung zerstreut. Mit dem Notariatsakt vom schenkte die Klägerin dem Beklagten die Liegenschaft. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass keine Schuldübernahme erfolge und dass die Belastungen der Geschenkgeberin vom Geschenknehmer nicht übernommen, sondern von der Klägerin weiterhin zurückgezahlt werden. Trotz unterbliebener Schuldübernahme bezahlte der Beklagte in der Folge die Steuerschulden der Klägerin. Dies finanzierte er im Wege einer Kreditaufstockung. Im Grundbuch wurde ein Höchstbetragspfandrecht von 750.000 S eingetragen. Nach Vertragsabschluss wollte die Klägerin das Aufgebot bestellen. Der Beklagte brachte die dafür erforderlichen Unterlagen nicht bei. Es kam zu keiner Eheschließung. Der Beklagte lernte eine andere Frau kennen und löste im Sommer 1999 die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin auf.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am beim Erstgericht eingebrachten Klage, 1. den Schenkungsvertrag aufzuheben und für unwirksam zu erklären, 2. das Eigentumsrecht des Beklagten zu löschen und das Eigentumsrecht der Klägerin einzutragen sowie 3. ihre (eigene) Verurteilung zur Zahlung von 199.144,04 S an den Beklagten. Sie stützte ihr Begehren im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte sie über die Eheschließung und über die Notwendigkeit einer Liegenschaftsübertragung zum Zwecke der Kreditbeschaffung für die Abdeckung der Steuerschulden in Irrtum geführt habe. Der Wert der geschenkten Liegenschaft betrage 2 Mio S. Die Gegenleistung des Beklagten bestehe nur in der Bezahlung der Finanzamtsschulden der Klägerin. Ihr Zahlungsanbot betreffe darüber hinaus noch den Ersatz weiterer Aufwendungen des Beklagten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Eheschließung sei nie beabsichtigt gewesen. Die Schenkung sei aus Freigiebigkeit und zur Abgeltung von Aufwendungen des Beklagten für die Klägerin (insgesamt 431.433,57 S) erfolgt. Die Klägerin habe auf eine Anfechtung verzichtet. Die Parteien hätten sich auch darauf geeinigt, die Liegenschaft so zu verkaufen, dass aus dem Verkaufserlös jeder 750.000 S erhalten könnte. Für den Fall der Klagestattgebung möge die Klägerin zur Zahlung von 431.433,57 S (hilfsweise 750.000 S) verurteilt werden.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren in den Punkten 1. und 2. statt (Aufhebung des Schenkungsvertrags; Löschung des Eigentumsrechts des Beklagten und Eintragung des Eigentumsrechts der Klägerin im Grundbuch) und verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 238.114,04 S (ON 24). Das Berufungsgericht gab mit seinem Aufhebungsbeschluss vom (ON 43) der Berufung des Beklagten Folge. Das Verfahren sei noch nicht spruchreif. Es sei zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliege, was ein Austauschverhältnis der beiderseitigen Leistungen voraussetze. Dazu seien die Parteien zur Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordern. Nach dem Vertragstext allein läge eine Schenkung ohne echte Gegenleistung vor. Bei entsprechendem konträrem Parteivorbringen über ein Austauschverhältnis bedürfe es der Feststellung eines vom Vertragstext abweichenden Parteiwillens. Bei Feststellung eines Austauschverhältnisses müsse der Wert der Liegenschaft festgestellt werden. Schließlich sei auch noch der vom Beklagten behauptete Verzicht auf eine Schenkungsanfechtung und die behauptete Vereinbarung über einen Verkauf und die Aufteilung des Verkaufserlöses zu prüfen. Zu erörtern sei auch, dass der Beklagte keinen Zug um Zug-Einwand erhoben habe. Eine Aufrechnung seines Geldanspruchs gegenüber der Schenkungsanfechtung sei mangels Gleichartigkeit der Forderungen unzulässig.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin ergänzend vor, dass die Schenkung und die Zahlungen des Beklagten in keinem Austauschverhältnis gestanden seien. Für die Schenkung sei die beabsichtigte Eheschließung ausschlaggebend gewesen. Das Begehren, sie selbst zu Zahlungen an den Beklagten zu verurteilen, zog die Klägerin zurück, stellte aber das weitere Begehren, den Beklagten für schuldig zu erkennen, die Lastenfreistellung der Liegenschaft binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Urteils in Ansehung des einverleibten Höchstbetragspfandrechts von 750.000 S "und zwar hinsichtlich eines den Betrag von EUR 17.304,42 (S 238.114,04) samt 5,5 % Zinsen aus EUR 11.841,97 (S 162.949,04) seit , aus EUR 2.688,53 (S 36.995) seit , aus EUR 1.351,11 (S 18.600) seit und aus EUR 1.480,35 (S 20.370) seit übersteigenden Betrages zu bewirken".
Der Beklagte ergänzte sein Vorbringen dahin, dass die Schenkung mit der Bezahlung der Steuerschulden der Klägerin in einem Austauschverhältnis gestanden sei. Darüber hinaus habe der Beklagte weitere Gläubiger der Klägerin zu befriedigen und die Klägerin beim Aufbau eines Unternehmens (Hundepension) zu unterstützen gehabt. Der Beklagte habe einen Irrtum der Klägerin nicht veranlasst. Ein Motivirrtum sei unbeachtlich.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren mit Ausnahme desjenigen auf Lastenfreistellung statt (diese Abweisung wurde von der Klägerin nicht angefochten), wies die "Urteilsgegenanträge" des Beklagten auf Zug um Zug-Zahlungen der Klägerin ab und verfällte den Beklagten in den Ersatz der Verfahrenskosten. Von seinen Feststellungen ist über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus als für das Revisionsverfahren noch wesentlich Folgendes hervorzuheben:
Im Juni 1998 habe der Beklagte die Zweifel der Klägerin betreffend die Liegenschaftsübertragung an den Beklagten im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung zerstreut. Die Klägerin habe ihm deshalb vertraut und trotz Belehrung beim Notar eine Schuldübernahme des Geschenknehmers abgelehnt. Weder bei der Unterfertigung des Schenkungsvertrages noch bei der folgenden Kreditaufstockung und den nachfolgenden Investitionen in die Liegenschaft sei eine der Parteien davon ausgegangen, dass etwaige Aufwendungen des Beklagten nur ausgelegt und daher von der Klägerin zurückzubezahlen seien und/oder, dass die Liegenschaft später auf die Klägerin wieder rückübertragen hätte werden sollen. Die Parteien seien von einer bedingungslosen Schenkung der Liegenschaft ausgegangen, wobei der Beklagte danach in seine im Alleineigentum stehende Liegenschaft investiert habe. Der Beklagte habe Notariatskosten von 18.264 S übernommen. Ungeachtet des Umstands, dass im Schenkungsvertrag keine Schuldübernahme enthalten sei, habe er Finanzamtsschulden der Klägerin in der Höhe von 162.949,04 S bezahlt. Dies sei durch Kreditaufstockung finanziert worden. Weiters seien 51.650 S an Schenkungssteuer bezahlt worden. Für die Kreditaufstockung des Beklagten seien 9.000 S Bearbeitungsspesen, 4.800 S Rechtsgebühren, 28 S Portospesen, 9.000 S Eintragungsgebühren sowie 883 S Legalisierungsgebühren angefallen. Der Beklagte habe 2.360 S an Eintragungsgebühr bezahlt. Schließlich habe er die Grundsteuer von 742,50 S entrichtet. Weitere finanzielle Aufwendungen des Beklagten könnten nicht festgestellt werden. Beweggrund der Klägerin für die Schenkung sei einerseits der Umstand gewesen, dass die Parteien eine Verehelichung beabsichtigt hätten, andererseits aber auch, dass die Klägerin den Beklagten um finanzielle Aushilfe ersucht und eine Kreditaufstockung des Beklagten mit Unterstützung der Klägerin als Pfandbestellerin ihrer Liegenschaft ersucht habe und der Beklagte diesen Vorschlag abgelehnt und erklärt habe, dass eine Kreditaufstockung nur möglich sei, wenn er Alleineigentümer der Liegenschaft werde. Entgegen der Auskunft des Beklagten wäre die Abdeckung der Finanzamtsschulden der Klägerin aber mit der von ihr vorgeschlagenen Vorgangsweise durchaus möglich gewesen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass das Motiv für die Schenkung der Liegenschaft an den Beklagten die beabsichtigte Verehelichung und die unrichtige Auskunft des Beklagten gewesen sei, dass eine Kreditaufstockung nur gewährt werde, wenn der Beklagte Alleineigentümer der Liegenschaft werde. Beide Umstände seien nicht Bedingung der Schenkung geworden. Bei Schenkungen berechtigte auch der nur bei einem Vertragspartner vorgelegene Motivirrtum zur Anfechtung. Hier habe der Beklagte den Irrtum der Klägerin auch veranlasst. Das Beweisverfahren habe mit Sicherheit ergeben, dass von einer "reinen" Schenkung auszugehen sei. Die Aufwendungen des Beklagten für die Klägerin stünden in keinerlei Austauschverhältnis mit der Schenkung. Ein Verzicht auf die Schenkungsanfechtung sei nicht erfolgt. Die erfolgreiche Anfechtung wegen Motivirrtums führe zu den beantragten grundbücherlichen Schritten. Das Begehren auf Lastenfreistellung sei abzuweisen, weil eine Haftung der Klägerin nach grundbücherlicher Rückübertragung der Liegenschaft erst dann schlagend werde, wenn der Beklagte seinen Ratenverbindichkeiten (gegenüber der Bank) nicht nachkomme. Lediglich für diesen Fall könne die Klägerin bereicherungsrechtlich oder schadenersatzrechtlich gegen den Beklagten vorgehen. Mangels Austauschverhältnisses seien die auf Zug um Zug-Leistung gerichteten Urteilsgegenanträge des Beklagten abzuweisen. Insofern sie eine Aufrechnungseinwendung darstellten, seien sie mangels Gleichartigkeit der Forderungen unbeachtlich.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten und gab seiner Berufung sowie dem Kostenrekurs teilweise Folge. Es bestätigte die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils und änderte dessen P. 5. wie folgt ab:
"5. Die Verpflichtung bzw. Anordnung im Sinne der Punkte 1. und 2. besteht nur Zug um Zug gegen eine von der Klägerin zu bewirkende Zahlung von EUR 17.760 samt 5,5 % Zinsen seit ".
Die Kostenentscheidung änderte das Berufungsgericht dahin ab, dass die Klägerin zum Ersatz der Barauslagen von 113,41 EUR verpflichtet wurde, im Übrigen aber die Verfahrenskosten erster Instanz gegeneinander aufgehoben wurden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Beide Parteien erhoben Revisionen, verbunden mit einem Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO. Das Berufungsgericht gab dem Abänderungsantrag der Klägerin statt und wies den Antrag des Beklagten und seine Revision zurück.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, das Urteil des Erstgerichts wieder herzustellen, hilfsweise die Stattgebung des Begehrens auf Lastenfreistellung in Ansehung des Höchstbetragspfandrechts im Ausmaß eines 17.304,42 EUR übersteigenden Betrages.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass es infolge der Unzulässigkeit der Revision des Beklagten im Revisionsverfahren nur mehr um die Rechtsfrage der Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des aufgehobenen Schenkungsvertrages geht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass keine Gegenleistung des Beklagten vereinbart worden sei und verweist dazu auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss, von dem es ohne nähere Begründung im zweiten Rechtsgang abgewichen sei. Das angefochtene Urteil sei überdies gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, weil die Zug um Zug-Verpflichtung von 17.760 EUR "selbst nach akribischen Berechnungen" nicht nachvollziehbar sei und nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß die mit der Vertragserrichtung im Zusammenhang stehenden Gebühren und Steuern in dem Betrag inkludiert seien.
Auf den Einwand der Nichtigkeit einzugehen erübrigt sich dann, wenn sich der Rechtsstandpunkt der Klägerin als richtig erweist, dass sie keine Zug um Zug-Verpflichtung trifft. Dies ist auch der Fall:
Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom (ON 43) die durchaus zutreffende Rechtsansicht überbunden, dass aus dem Wortlaut des angefochtenen Schenkungsvertrags kein Leistungsaustauschverhältnis hervorgeht (insbesondere wegen der ausdrücklich verneinten Schuldübernahme), sodass es der Feststellung eines gegenteiligen, übereinstimmenden Parteiwillens bedürfe, um von einer echten Gegenleistung des Beklagten, also einer gemischten Schenkung, ausgehen zu können. An diese überbundene Rechtsansicht war das Berufungsgericht selbst gebunden (RIS-Justiz RS0042181). Die Bejahung eines Austauschverhältnisses von Leistungen (Schenkung - Gegenleistungen des Beklagten) durch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang bedeutet im Ergebnis ein Abweichen von den zu billigenden Rechtsansichten im Aufhebungsbeschluss. Die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen die Annahme einer gemischten Schenkung nicht. Aus den vom Erstgericht festgestellten Gesprächen der Parteien vor Abschluss des Notariatsakts lässt sich eine vom Beklagten übernommene und auch einklagbare Verpflichtung, die Steuerschulden der Klägerin zu bezahlen oder für sie andere Aufwendungen zu tragen, nicht ableiten. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Parteien "von einer bedingungslosen Schenkung der Liegenschaft" ausgegangen sind. Das Berufungsgericht leitet demgegenüber ausschließlich aus dem Prozessverhalten der Klägerin, die dem Beklagten schon in der Klage für den Fall der Rückübereignung der Liegenschaft den Ersatz von Aufwendungen angeboten hat, das Vorliegen einer gemischten Schenkung ab. Dieser Schluss ist schon deshalb verfehlt, weil es nicht auf die Einsicht der Klägerin zum Anfechtungszeitpunkt (Klageeinbringung), sondern nur auf die Parteienabsicht zum Zeitpunkt der Schenkung ankommen kann und andererseits das Anbot der Klägerin durchaus zutreffend damit begründet wurde, sie wolle sich nicht bereichern. Dies kann - wenn nicht konkrete Umstände dagegen sprechen - nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin bereit ist, die durch eine Rückübertragung der Liegenschaft entstehende Bereicherung zugunsten des Beklagten zu beseitigen. Dem Anbot der Klägerin kommt demnach nicht die vom Berufungsgericht angenommene Indizwirkung in Richtung einer vom Beklagten anlässlich der Schenkung übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Steuerschulden der Klägerin zu. Der festgestellte Sachverhalt ist vielmehr dahin zu beurteilen, dass sich die Klägerin dem Wunsch des Beklagten, dass er die Liegenschaft ohne Schuldübernahme und ohne eigene Gegenleistung schenkungsweise erhält, in der Erwartung fügte, dass er nach der Eheschließung ihre Steuerschulden bezahlen werde. Das Erstgericht hat zutreffend diese Erwartung und die Zusage der Heirat durch den Beklagten als Motiv der Schenkung beurteilt und eine Gegenleistungsverpflichtung des Beklagten als Vertragsbestandteil des Schenkungsvertrags verneint.
Die erfolgreiche Vertragsaufhebung wegen beachtlichen Motivirrtums der Klägerin (§ 901 ABGB) führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Zurückzustellen ist alles, was der Anfechtungsgegner aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (§ 877 ABGB). Die grundsätzlich bei der Rückabwicklung entgeltlicher Verträge vorgesehene Zug um Zug-Abwicklung (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 4 zu § 877) setzt voraus, dass der Anfechtende etwas zu seinem Vorteil aus dem Vertrag erhalten hat. Dies ist bei der vorliegenden Schenkung aber nicht der Fall. Wohl kann der Beklagte seinerseits Bereicherungsansprüche ins Treffen führen (§ 1435 ABGB; allenfalls § 877 ABGB, wenn er sich auf Willensmängel bei der Erbringung seiner unentgeltlichen Leistungen an die Klägerin beruft), diese führen aber mangels des aus § 877 ABGB abzuleitenden Austauschverhältnisses zu keiner Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin bei der Rückabwicklung des Schenkungsvertrages.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Abweisung des Mehrbegehrens der Klägerin auf Lastenfreistellung durch das Erstgericht in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn die Klägerin diese Lastenfreistellung im Revisionsverfahren hilfsweise neuerlich für den Fall geltend macht, dass ihrer Revision mit dem primär gestellten Abänderungsantrag auf Entfall der Zug um Zug-Leistung nicht stattgegeben wird, stünde diesem Revisionsantrag die Rechtskraft entgegen. Infolge Obsiegens mit dem Hauptantrag braucht aber über den Eventualantrag, der zurückgewiesen werden müsste, nicht entschieden werden.
Zur Entscheidung über die Verfahrenskosten:
Infolge Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist über die gesamten Verfahrenskosten aller Instanzen zu entscheiden (§ 50 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0107860; RS0035900).
1. Die Parteien haben im Verfahren erster Instanz den Streitwert einverständlich gemäß § 7 RATG mit 165.000 S festgesetzt (AS 63). Im gesamten Verfahren wurde weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen auf die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN Bedacht genommen, wonach bei Streitigkeiten um eine unbewegliche Sache der Einheitswert maßgeblich ist. Unter dem im § 60 Abs 2 JN genannten Steuerwert ist der für die Gebührenbemessung der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 geltende Betrag, also das Dreifache des Einheitswerts zu verstehen (3 Ob 320/02h). Die Parteien gehen hier übereinstimmend von einem Verkehrswert der Liegenschaft aus, bei dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der dreifache Einheitswert den von den Parteien festgesetzten Streitwert von 11.991,01 EUR übersteigt, sodass dieser Streitwert sowohl für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit als auch für die Kostenentscheidung herangezogen werden kann.
2. Zum Obsiegen der Klägerin in den einzelnen Verfahrensabschnitten:
Das Hauptbegehren liegt im Anfechtungsanspruch, mit dem die Klägerin voll durchgedrungen ist. Mit ihrem in der Klage in Form eines Urteilsantrags gestellten Anbot, dem Beklagten für dessen Leistungen einen Geldbetrag (dessen Höhe die Klägerin im Zuge des Verfahrens mehrfach änderte) bezahlen zu wollen, hat sie (zumindest teilweise) den vom Beklagten noch gar nicht erhobenen Zug um Zug-Einwand vorweggenommen. Jedenfalls erhöhte dieses Anbot nicht den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Dies ist aus § 56 Abs 2 JN zu folgern, wonach eine Gegenleistung des Klägers bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht in Abzug zu bringen ist, diesen Wert (arg. e contrario) aber auch nicht erhöhen kann. Der Beklagte lehnte die angebotene Zahlung grundsätzlich auch nicht ab und forderte (mit Kompensationseinwand oder allenfalls sogar mit schlüssigem Zug um Zug-Einwand) einen höheren Betrag. Strittig war nur, ob die Klägerin an die Gläubigerin des Beklagten bezahlen durfte. Allein dieser strittige Umstand ist für die Kostenentscheidung ein unbedeutender Nebenpunkt, der am vollen Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster Instanz nichts zu ändern vermag, auch wenn die Klägerin mit ihrem Anliegen (an die Gläubigerin zu bezahlen und so die eigene Sachhaftung zu verringern) nicht durchgedrungen ist. Bis zur Klageausdehnung mit dem Schriftsatz ON 92 ist die Klägerin daher trotz Zurückziehung ihres ursprünglichen Zahlungsanbots als voll obsiegend anzusehen (§ 43 Abs 2 ZPO).
3. Das mit der Klageausdehnung im zweiten Rechtsgang auf Lastenfreistellung gerichtete Begehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Das Klagebegehren betrifft eine Höchstbetragshypothek. Für die Bewertung ist der Betrag der gesicherten Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstands maßgeblich (§ 57 JN). Mangels näherer Aufklärung und Bewertung der Parteien ist daher für diesen Verfahrensabschnitt (er betrifft nur die Tagsatzungen vom , ON 91, und vom , ON 94) für das Freistellungsbegehren derselbe Streitwert wie für den Anfechtungsanspruch, also der Wert der Pfandsache, maßgeblich (Streitwert insgesamt ab der Klageausdehnung 23.982,04 EUR), sodass in diesem Abschnitt eine Kostenaufhebung zu erfolgen hat.
4. Ab dem Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs obsiegte die Klägerin voll. Im Berufungsverfahren hat es beim Streitwert der Liegenschaft als Kostenbemessungsgrundlage zu verbleiben. Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin, sodass an sich die Kosten auf der Basis des vom Berufungsgericht festgesetzten Betrages (Gegenleistung der Klägerin) zu bestimmen wären. Da die Revisionswerberin aber vom geringeren Streitwert des Anfechtungsanspruchs ausgeht und ihre Kosten danach verzeichnet, sind die Kosten der Revision nach dieser Bemessungsgrundlage zu bestimmen.
5. Einige der im Verfahren erster Instanz erstatteten Schriftsätze der Klägerin waren nicht zu honorieren, weil kein Gerichtsauftrag vorlag und das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung erstattet hätte werden können (ON 5, 17 und 58). Die bis zur Euro-Umstellung (bis zum Schriftsatz ON 69) zuzusprechenden Vertretungskosten machen 82.127,60 S 12.539,60 S Umsatzsteuer) aus, zuzüglich der Barauslagen von 6.890 S und zuzüglich der Kosten des Provisorialverfahrens (Belastungs- und Veräußerungsverbot) von 14.200,32 S (darin 2.366,72 S Umsatzsteuer). Das ergibt insgesamt 96.327,92 S = 7.000,42 EUR (darin 6.890 S Barauslagen = 500,72 EUR und 14.906 S Umsatzsteuer = 1.083,29 EUR). Die ab dem Schriftsatz ON 77 in Euro verzeichneten und zuzusprechenden Kosten machen insgesamt 2.016 EUR aus (336 EUR Umsatzsteuer), sodass die Verfahrenskosten erster Instanz insgesamt mit 9.016,42 EUR (darin 1.419,29 EUR Umsatzsteuer) zu bestimmen sind, die Kosten des Berufungsverfahrens mit 1.249,92 EUR (darin 208,32 EUR Umsatzsteuer) und diejenigen des Revisionsverfahrens mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR Umsatzsteuer). Die verzeichnete Pauschalgebühr vom 1.061 EUR war wegen der Verfahrenshilfe der Klägerin nicht zuzusprechen.