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Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen: Liebhaberei als rückwirkendes Ereignis
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (§ 205 Abs. 1 BAO) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen (§ 205 Abs. 6 BAO). Der UFS hatte darüber zu entscheiden, ob dem Abgabepflichtigen die Anspruchszinsen erspart bleiben, wenn es aufgrund von Liebhaberei zu Einkommensteuernachforderungen gekommen ist. Dahinter steht auf die Fragestellung, in welchem Verhältnis die Regelung des § 295a BAO zur Liebhaberei steht.
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-g/10 | §§ 205 Abs. 6, 295a BAO, § 1 Abs. 1 LVO, § 1 Abs. 2 LVO |
Der Fall
Der Abgabepflichtige war Eigentümer mehrerer (teils leerstehender) Liegenschaften. Das Finanzamt hatte im Zuge einer Außenprüfung des Abgabepflichtigen u. a. die Feststellung getroffen, dass – soweit überhaupt eine Vermietungstätigkeit vorlag – diese als Liebhaberei zu beurteilen war. Aufgrund der daraus folgenden Einkommensteuernachforderungen setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für drei Kalenderjahre in Höhe von insgesamt S. 410 rund 12.000 Euro fest. Der Abgabepflichtige beantragte daraufhin durch seinen steuerlichen Vertreter die Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen mit der Begründung, bei Liebhaberei...