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BFGjournal 11, November 2010, Seite 406

Missbrauch bei „unangemessener“ Rechtsgestaltung

Ferdinand Triendl

Bei sukzessiver Abtretung von bis zuletzt 99 % der Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Übertragung des verbleibenden Geschäftsanteils von 1 % ins wirtschaftliche Eigentum, verbunden mit dem Abschluss einer diesbezüglichen Treuhandvereinbarung, liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor.


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-I/09

Der Fall

Der Vater des Berufungswerbers war Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Stammkapital im Nominale von 35.000 Euro hat. Mit Abtretungsvertrag vom übertrug der Vater dem Sohn einen Geschäftsanteil im Nominale von 8.750 Euro (25-%-Beteiligung). Mit Gesellschafterbeschluss wurde der Sohn (neben dem Vater) zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Mit Abtretungsvertrag vom hat der Vater von dem ihm verbliebenen Geschäftsanteil im Nominale von 26.250 Euro einen Teil von 25.900 Euro an den Sohn abgetreten. Nach dieser Abtretung war der Sohn mit 99 % am nominellen Stammkapital beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag wurde der Vater als Geschäftsführer abberufen.

Ebenfalls am schlossen Vater und Sohn einen notariellen „Abtretungs- und Treuhandvertrag“ ab. Mit diesem Vertrag trat der Vater zum einen das wirtschaftliche Eigentum i....

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