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Verrechnung von Mindestkörperschaftsteuer mit Einkommensteuer des Gesellschafters nach Löschung der Gesellschaft
In Vorperioden entrichtete Mindestkörperschaftsteuerzahlungen können grundsätzlich nur vom Steuerschuldner, also der jeweiligen Kapitalgesellschaft, mit künftigen Körperschaftsteuerzahllasten verrechnet werden. Eine Ausnahme dazu findet sich im UmgrStG, das im Fall einer verschmelzenden Umwandlung die anteilige Verrechnung mit Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerzahllasten der ehemaligen Gesellschafter gestattet. Nunmehr hatte sich der UFS mit der Frage zu beschäftigen, ob neben dieser im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer eine solche auch im Fall der Liquidation und nachfolgenden Löschung der Kapitalgesellschaft zu erfolgen habe.
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Der Fall
Der Berufungswerber hielt seit Jahren 99 % der Anteile an einer GmbH, die nach erfolgter Liquidation im Jahr 2007 gelöscht worden war. Im Zeitpunkt der Löschung der GmbH standen auf ihrem Abgabenkonto verrechenbare Mindestkörperschaftsteuerbeträge von S. 402 12.655,68 Euro für kommende Veranlagungszeiträume zur Verfügung. Der Berufungswerber begehrte die anteilige Verrechnung dieser noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuerbeträge mit seinen Einkommensteuerzahllasten. Eine U...