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UFS und Landwirtschaft
Der UFS hatte sich in zwei Entscheidungen mit grundsätzlichen Fragen der gewerblichen Betätigung von Landwirten auseinanderzusetzen.
Im ersten Fall ging es um einen gewerblichen Schneeräumungsbetrieb, dessen Inhaber mit seiner Ehefrau eine Land- und Forstwirtschaft führt und u. a. die dortigen Traktoren in beiden Betrieben nutzt. Zunächst war die Frage zu klären, ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt. In weiterer Folge war die Ermittlung der Betriebsausgaben strittig. Der UFS kam zu dem Schluss, dass das Finanzamt in Zusammenarbeit mit dem Steuerpflichtigen dazu angehalten ist, eine den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommende Schätzung der Betriebsausgaben durchzuführen. Dabei können die ÖKL-Richtsätze in modifizierter Form herangezogen werden.
Im zweiten Fall hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen gewerblichen Heurigen eines Winzers zu beurteilen. Hier war zunächst strittig, ob der Heurigen Teil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs ist oder ob ein eigener Gewerbebetrieb vorliegt. Bei der Frage des Vorsteuerabzugs gelangte der UFS zu der Auffassung, dass die auf den Ausschank des eigenen Weins entfallende Vorsteuer nicht gemäß zu ermitteln, sondern die im Gewerbebetrieb auf die Herstellung des ausgeschenkten eigenen Weins entfallende Vorsteuer im Schätzungsweg in Anlehnung an die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung unter Vermeidung von Doppelabzügen zu berücksichtigen ist.