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GesRZ 2, April 2023, Seite 102

Mitwirkungsobliegenheit von Streitparteien bei der Konstituierung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung

Sebastian Pribas

Mitte 2021 hatte sich der OGH neuerlich mit der Frage der Mitwirkungsobliegenheit von Streitparteien bei der Konstituierung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung zu befassen. Der Entscheidung vom , 1 Ob 121/21g, ist zwar im Ergebnis, nicht jedoch allen Punkten der Begründung zuzustimmen. Die in der Lehre geäußerte Kritik trifft jedoch ebenso nicht zu.

I. Vereinsinternes Schlichtungsverfahren

1. Gesetzliche Vorgaben

Die außergerichtliche Schlichtung bzw vereinsinterne Beilegung und gegebenenfalls Entscheidung von Vereinsstreitigkeiten dient einerseits der Entlastung der ordentlichen Gerichte, soll aber gleichzeitig auch den Vereinsverhältnissen als „Sonderbeziehungen“ Rechnung tragen.

Entsprechend sah bereits das Vereinsgesetz 1867, mit BGBl 1951/233 wiederverlautbart als Vereinsgesetz 1951, in § 4 Abs 2 lit g zwingend „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ vor. Ebenso findet sich diese Regelung nunmehr auch im Vereinsgesetz 2002 (VerG), und zwar in dessen § 3 Abs 2 Z 10. Um die Rechtssicherheit durch Klarstellungen im Bereich der Streitbeilegung auf Vereinsebene zu erhöhen, wird die „Streitschlichtung“ ergänzend in § 8 VerG geregelt: Nach § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen...

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