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BFGjournal 10, Oktober 2010, Seite 370

Nach der EuGH-Judikatur sind Erwerbe von Todes wegen nicht nur durch österreichische, sondern auch durch deutsche Gemeinden begünstigt

Hedwig Bavenek-Weber

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Nach der EuGH-Judikatur sind Erwerbe von Todes wegen nicht nur durch österreichische, sondern auch durch deutsche Gemeinden begünstigt

Der Fall

In einer Verlassenschaft (2002) war die deutsche Stadt N aufgrund des Testaments Alleinerbin. Die Stadt N teilte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit, dass die sie aufgrund der deutschen Gesetzeslage erbschaftssteuerbefreit sei, und legte dazu eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes bei. Weiters wurde vorgebracht, dass auch für die Verlassenschaft (im Wesentlichen ein Grundstück) in ÖsterS. 371 reich keine Steuerpflicht vorliege, da aufgrund der deutschen Rechtslage im umgekehrten Fall für eine österreichische Gebietskörperschaft keine Steuer anfallen würde. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer widerspricht nach der EuGH-Judikatur der Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Entscheidung

Der UFS entschied, dass der Erwerb der deutschen Stadt N der Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 12 ErbStG zugänglich ist, und gab der Berufung statt.

Nach § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG bleiben Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bun...

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