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BFGjournal 10, Oktober 2010, Seite 368

Spaltung – keine Verlustzurechnung zu einzelnen Baggern

Klaus Hirschler, Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

Die kleinste Einheit für die Zurechnung von Verlusten bei Spaltungen bildet das Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalanteil). Das Verteilen der Verluste auf einzelne Kostenstellen oder Anlagegüter ist folglich nicht zulässig. Nur aufgrund des Verbleibens von drei Baggern bei der spaltenden Gesellschaft ist der auf die neue Gesellschaft übergehende Verlustvortrag nicht zu kürzen.


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Spaltung – keine Verlustzurechnung zu einzelnen Baggern
; , RV/0500-L/08

Der Fall

Mit Stichtag wurde der (Teil-)Betrieb „Baggerung und Erdarbeiten“ der berufungswerbenden A-GmbH unter Anwendung des Spaltungsgesetzes und des Art. VI UmgrStG auf die dadurch neugegründete M-GmbH abgespalten. Zurück blieben in der A‑GmbH der (Teil-)Betrieb Holzhandel und einige Anlagegüter, darunter drei Bagger.

Die spaltende A-GmbH hatte aus den Jahren 2005 und 2006 Verlustvorträge. Die Verluste wurden durch den Betrieb „Baggerung und Erdarbeiten“, der damals auch die nunmehr bei der Abspaltung zurückbehaltenen drei Bagger von insgesamt sieben Baggern umS. 369 fasste, verursacht. Der bei der A-GmbH verbleibende Betrieb „Holzhandel“ samt weiteren einzelnen Wirtschaftsgütern hat unstrittig z...

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