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BFGjournal 10, Oktober 2010, Seite 364

Einstellung einer Vermietung vor Erreichen eines Gesamteinnahmenüberschusses

Andreas Freisinger

Wird die Vermietung eines Einfamilienhauses vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses eingestellt und wird dieses in weiterer Folge veräußert, so steht dieser Umstand der Annahme der Ertragsfähigkeit nicht vorweg entgegen, wenn ursprünglich beabsichtigt war, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, und sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. Da die Behörden aber in der Regel hievon keine Kenntnis haben, hat der Steuerpflichtige, der die Vermietung vorzeitig einstellt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat ().


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-I/06
§ 28 EStG 1988, §§ 295a, 303 BAO, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 6 LVO 1993

Der Fall

Die Berufungswerberin hat ein Einfamilienhaus mit einem im Jahr 1995 abgeschlossenen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vermietet. In den Folgejahren wurden im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jewei...

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