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BFGjournal 10, Oktober 2010, Seite 362

Anschaffungskosten einer Perücke nach erfolgter Chemotherapie als außergewöhnliche Belastung

Karl Zepitsch

Die für den Erwerb einer Perücke durch einen Krebspatienten nach erfolgter Chemotherapie und damit verbundenem Haarverlust getätigten Ausgaben stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Diese Aufwendungen sind Folge der Krebserkrankung, sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und dienen dem Erträglichmachen der Krankheit.


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Der Fall

Die Berufungswerberin wurde im Juni 2008 infolge einer Krebserkrankung operiert und musste sich anschließend einer Chemo- und einer Bestrahlungstherapie unterziehen. Die Chemotherapie führte zu einem temporären, vollständigen Haarverlust, weshalb es im November 2008 zur Anschaffung einer Echthaarperücke durch die Berufungswerberin (Kosten: 2.077 Euro) kam. Diese Aufwendungen machte die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten mit Selbstbehalt) geltend.

Das Finanzamt wies das Begehren der Berufungswerberin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Zwangsläufigkeit der streitgegenständlichen Anschaffung habe nicht nachgewiesen werden können.

S. 363Der Erwerb einer Perücke wäre nur dann als zwangsläufig aus Krankheitsgründen zu qualifiz...

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