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BFGjournal 10, Oktober 2010, Seite 356

Wissensmanagement und die Anwendung im betrieblichen oder beruflichen Bereich

Rudolf Wanke und Svende Peth

Kosten für die Fortbildung eines Schulleiters in dem Masterstudiengang „Angewandtes Wissensmanagement“ einer Fachhochschule sind als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte abziehbar. Hierbei handelt es sich weder um eine Bildungsmaßnahme, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse ist, noch werden Inhalte vermittelt, die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen.


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Der Fall

Ein Direktor einer Hauptschule machte als Werbungskosten für das Jahr 2008 u. a. Aufwendungen für Fortbildung im Zusammenhang mit dem Fachhochschulstudiengang „Master Angewandtes Wissensmanagement“ bei der Fachhochschul-Studiengänge Burgenland GmbH geltend.

Das Finanzamt war der Ansicht, der Masterstudiengang sei nicht auf den Beruf des Hauptschuldirektors zugeschnitten, sondern für mehrere Berufsgruppen gleichermaßen zu nutzen, und unterstellte so dem Direktor eine private Mitveranlassung, die dann zur Nichtanerkennung der Werbungskosten führte.

Der Direktor verwies hingegen darauf, wie sehr das Wissen aus diesem Studium für seinen Beruf von Bedeutung sei, und stellte umfassend dar, dass er die im Studium erworbenen Kenntnisse vollständig für ...

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