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Zur Haftung von Organmitgliedern bei einer Ressortverteilung
Die Aufteilung und die Regelung der Geschäftsführung in Unternehmen sind, wie die Praxis zeigt, von Vielfalt und Einfallsreichtum geprägt. Insb in Unternehmen mit einer gewissen Größe kann es aus Gründen der Effizienz, der Praktikabilität und der Spezialisierung sinnvoll und unter Umständen auch erforderlich sein, den einzelnen Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern ein bestimmtes Aufgabengebiet zuzuordnen. Abhilfe hierfür kann eine Arbeitsteilung schaffen, die bspw in Form einer Ressortverteilung für die Geschäftsführung erfolgen kann. Dieser Beitrag setzt sich daher mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine Ressortverteilung zulässig ist und welche Auswirkungen diese auf die Haftung von Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern hat.
I. Gesamtgeschäftsführung
Gibt es bei einer GmbH mehrere Geschäftsführer und ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, so ordnet § 21 Abs 1 GmbHG Gesamtgeschäftsführung an. Damit bedürfen sämtliche Entscheidungen der Geschäftsführung der Zustimmung aller Geschäftsführer, wovon auch abwesende oder erkrankte Geschäftsführer umfasst sind. Dies setzt nach der Rspr allerdings keine proaktive Zustimmung voraus, sondern es genügt, wenn einer –...