Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AR aktuell 1, Februar 2022, Seite 11

Der Aufsichtsrat als Beitragstäter nach FinStrG und StGB

Alexander Stücklberger und Jana Cernakova

Verringert der Vorstand widerrechtlich das Vermögen der Gesellschaft, kann sein Verhalten neben haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen (Untreue) in vielen Fällen auch finanzstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Straf- und zivilrechtlich haftbar macht sich auch ein Aufsichtsratsmitglied, wenn es von einem solchen Verhalten des Vorstands Kenntnis erlangt und dieses hinnimmt oder gar genehmigt. Dieser Beitrag zeigt, wie Ermittlungen und gegebenenfalls eine Bestrafung wegen beider Delikte prozessual ablaufen und welche Einschränkungen sich aus dem Verbot der Doppelverfolgung ergeben.

1. Allgemeines

1.1. Zu den Tatbeständen der Abgabenhinterziehung und Untreue

In der Praxis liegen Finanzstrafrecht und „klassisches“ Wirtschaftsstrafrecht näher aneinander als häufig angenommen: Obwohl im Wirtschaftsstrafrecht in aller Regel Marktteilnehmer geschädigt werden, während im Finanzstrafverfahren in aller Regel Abgaben verkürzt und damit die Republik geschädigt wird, greifen beide Bereiche stark ineinander. Ermöglicht zB der Aufsichtsrat „seinem“ erfolgreichen Vorstand – anstatt eines offiziellen Bonus –, Rechnungen aus der Privatsphäre des Vorstands, zB für private Anschaffungen, an di...

Daten werden geladen...