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Hochrechnung der Bezüge trotz Rückzahlung des Arbeitslosengeldes
Eine Hochrechnung der Arbeitseinkünfte gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 hat auch dann zu erfolgen, wenn (nicht ganzjährig) Arbeitslosengeld als Vorschuss auf Kündigungsentschädigung (bzw. Urlaubsentgelt) bezogen wird. Die Rückzahlung an das AMS im Folgejahr ändert weder die Qualifikation der Leistung als Arbeitslosengeld, noch macht sie den Zufluss im Streitjahr rückgängig. § 3 Abs. 2 EStG 1988 trifft keine Unterscheidung dahingehend, ob Arbeitslosengeld „als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung“ gezahlt wird.
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Der Fall
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 von der IAF-Service GmbH gemeldete steuerpflichtige Bezüge (Insolvenz-Entgelte), laufende Bezüge der Dienstgeberin sowie aufgrund der durchgeführten Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 auch das Arbeitslosengeld als steuerpflichtigen Bezug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst und das Einkommen nach dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG) besteuert. Nach amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Finanzamt sodann einen Einkommensteuerbescheid für 2008 erlassen, in dem nunmehr auch das Insolvenz-Entgelt, das die Berufungswerberin erst 2009 erhalten hat, als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit erfasst...