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BFGjournal 9, September 2010, Seite 335

Anhängige Amtsbeschwerden

Angela Stöger-Frank

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RV/0443-S/04; beim VwGH anhängig unter 2010/15/0083
Offenlegungspflicht bei Privatstiftung: Vorlage von Urkunden beim Finanzamt
Vom Vorliegen einer „gläsernen Stiftung“ könne nur ausgegangen werden, wenn auch die Stiftungsurkunde beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden sei. Wenn die Privatstiftung die vorhandene Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt nicht vorlegt, sind die ertragsteuerlichen Begünstigungen gemäß § 13 KStG nicht anwendbar. Es kommt das Regelbesteuerungssystem der Kapitalgesellschaft zur Anwendung. Da das KStG keine Frist zur Offenlegung normiert, ist laut UFS von einer unverzüglichen Offenlegung auszugehen (siehe auch Marschner, UFSjournal 2010, 183).
Das Finanzamt hingegen argumentiert, dass der UFS in rechtsunrichtiger Auslegung des § 13 Abs. 1 KStG davon ausgegangen sei, dass für die Veranlagung der Körperschaftsteuer 2001 infolge Nichtoffenlegung der Stiftungszusatzurkunde § 7 Abs. 3 KStG anzuwenden sei und sohin ein Ausgleich des Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen möglich sei. Nach Ansicht des Finanzamtes ist es ausreichend, wenn die Stiftungszusatzurkunde bei Durchführung der Veranlagung vorliegt.

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