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BFGjournal 9, September 2010, Seite 334

Gefährdung der Einbringlichkeit

Johann Fischerlehner

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Gefährdung der Einbringlichkeit
RV/0849-L/10

Der Fall

Der Berufungswerber führt einen Gastronomiebetrieb. Nach der Aktenlage betreibt das Finanzamt bereits seit dem Jahr 2003 Einbringungsmaßnahmen. Mit den rechtskräftigen Beschlüssen des zuständigen Landesgerichts wurden betreffend den Gastronomiebetrieb Konkursanträge mangels Kostendeckung abgewiesen.

Der Berufungswerber brachte ein Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt ein und führte aus: Werde dem Berufungswerber die Möglichkeit gegeben, sein Lokal weiterzubetreiben, sei die Einbringung der Raten nicht gefährdet.

Die Entscheidung

Unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Ein Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Fall bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch ...

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