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BFGjournal 9, September 2010, Seite 331

Der Bestandvertragsgebühr unterliegen nicht nur Bestandverträge im Sinn des bürgerlichen Rechts – nochmals zu den Abbauverträgen

Hedwig Bavenek-Weber

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Der Bestandvertragsgebühr unterliegen nicht nur Bestandverträge im Sinn des bürgerlichen Rechts – nochmals zu den Abbauverträgen
RV/0556-G/05

Der Fall

Der Grundstückeigentümer, auf dessen Grundstück sich ein Vorkommen von weißem Marmor (kristalliner Kalk) befindet, und der Abbauberechtigte schlossen eine Vereinbarung. Der Grundstückeigentümer räumt dem Abbauberechtigten die Berechtigung ein, das Kalkvorkommen abzubauen. Der Abbauberechtigte bezahlt monatlich als Pacht für weißes Material ... je Tonne, für Mauersteine ... je Tonne, für blaues Material ... je Tonne und für weißes bis blaues Material für die Glasfabriken ... je Tonne. Darüber hinaus verpflichtete sich der Abbauberechtigte, einen monatlichen Mindestzins zu zahlen. Auf diesen Mindestzins werden die tatsächlich abgebauten Mengen angerechnet. Betragen die tatsächlich abgebauten Mengen weniger als der Mindestzins, so kann die Differenz auf künftige Rechnung vorgetragen werden; überschreitet der Abbauberechtigte die Menge, dann stellt der Grundstückseigentümer den Mehrabbau in Rechnung. Als Abbaudauer wurde ein 20-jähriger Zeitraum vereinbart. Nach Vertragsauflösung ist der Pachtgegenstand dem Grundstückeigentü...

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