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Besteuerung von Pensionsabfindungen
Die Besteuerung von Pensionsabfindungen, die im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zufließen, ist in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 geregelt. Übersteigt deren Barwert nicht den Betrag i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, steht der Hälftesteuersatz zu. Bei höheren Pensionsabfindungen ist gesetzlich keine Begünstigung vorgesehen.
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§§ 67 Abs. 8 lit. a, 37 Abs. 2 Z 2 i. V. m. § 32 Z 1 EStG 1988 |
Der Fall
Beim vorliegenden Berufungsfall handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Aufhebung der Entscheidung des , durch das VwGH-Erkenntnis vom , 2007/13/0018, aufgrund einer Amtsbeschwerde des Finanzamtes. Der Gerichtshof teilte in diesem Erkenntnis nicht die Rechtsansicht des UFS, wonach in der im Zuge eines Konkursverfahrens an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) geleisteten Pensionsabfindung ein Vergleich zu erblicken sei, weshalb eine Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu erfolgen hätte; nach dem VwGH sei in der durch § 15 AO und § 15 KO angeordneten Kapitalisierung von Forderungen auf wiederkehrende Leistungen noch keine Ermittlung einer Vergleichssumme in Form einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu sehen.
Im fortgesetzten Verfahren beantragte der Bw. die Anwendung der Begün...