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BFGjournal 9, September 2010, Seite 319

Keine Aktivierung anschaffungsnaher Erhaltungsaufwendungen

Rudolf Wanke

Der UFS hat im Jahr 2005 entschieden, dass bei Erwerb eines zuvor gemieteten Gebäudes, das weiterhin für den Gewerbebetrieb genutzt wird, die Aufwendungen für den im Jahr nach dem Kauf vorgenommenen Ersatz aller über 40 Jahre alten Holzfenster durch neue Kunststofffenster sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und nicht als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand zu aktivieren seien. Soweit das Gebäude für Wohnzwecke vermietet ist, seien die darauf entfallenden anteiligen Aufwendungen auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Amtsbeschwerde hat nunmehr der VwGH als unbegründet abgewiesen.


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Der Fall

Die damalige Berufungswerberin übte in einem Teil eines im Jahr 2000 erworbenen und von ihr zuvor bereits seit 1990 gemieteten Gebäudes ihren Gewerbebetrieb aus. Im Erdgeschoss befand sich weiterhin das Geschäftslokal; die Wohnung im Obergeschoss war – wie bereits vor dem Kauf – zu Wohnzwecken vermietet. Im Jahr 2001 wurden unter anderem sämtliche Holzfenster des Gebäudes durch Kunststofffenster ersetzt; die Aufwendungen hierfür betrugen rund 25 % des Liegenschaftskaufpreises. Ob die Holzfenster noch...

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