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Fahrtkosten für Dienstreisen zwischen Wohnung und Einsatzort
Fährt der Arbeitnehmer unmittelbar zwischen Wohnung und Einsatzort, ohne an dem Arbeitstag seine Arbeitsstätte aufzusuchen, liegen nach den LStR Pendlerfahrten vor, wenn aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift die Dienstreiseersätze vom Arbeitsort berechnet werden. Das ist beispielsweise bei den Bundesbediensteten der Fall. Diese Arbeitnehmer können für solche Dienstreisen Fahrtkosten, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, keine Werbungskosten geltend machen.
Aufgrund der lohngestaltenden Dienstreisevorschrift gilt die Arbeitsstätte als aufgesucht, weshalb die Fahrtkosten unter die Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG fallen. Dafür sind diese Fahrten bei der Überwiegensprüfung der Pendlerpauschale anzurechnen. Die Berufungsentscheidung behandelt die Rechtsfrage, ob infolge der gesetzlichen Änderung des § 26 Z 4 EStG durch die Reisekosten-Novelle 2007 diese Rechtsauffassung noch Gültigkeit hat.
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Der Fall
Die Wohnung des Berufungswerbers befindet sich rund 55 km von seiner Arbeitsstätte entfernt. Ein großes Pendlerpauschale wird bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt. Der Berufungswerber hat regelmäßig Außendienst und Überstunden zu leisten. Dazu gehört auch, dass e...