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Anmerkungen zur Außenhaftung von Vorständen und Geschäftsführern
Im vorliegenden Beitrag nimmt der Autor anlässlich rezenter Judikatur erneut zur Außenhaftung von Geschäftsleitern Stellung.
I. Ausgangspunkte
Unmittelbarer Anlass der folgenden Überlegungen sind zwei rezente Urteile, das eine des , das andere des OLG Wien vom , 33 R 127/21w. In beiden Entscheidungen ging es um die Frage, ob bei einem Delikt der Gesellschaft (im Falle des OGH eine GmbH, in jenem des OLG Wien eine AG) auch deren Geschäftsleiter in Anspruch genommen werden können. Der OGH hat die Frage für den ihm vorliegenden Sachverhalt verneint. Geschäftsführer hafteten grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber (Innenhaftung), nach außen nur dann, wenn eine eigene, nicht nur der Gesellschaft obliegende Pflicht missachtet wurde. Die einzige in casu in Betracht kommende Ausnahme bestehe in der Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. Das OLG Wien stützt sein Urteil auf § 1295 Abs 2 iVm § 1301 ABGB, ließ den Zweitbeklagten also als Mittäter haften. Außerdem sei ein Schutzgesetz zugunsten des „Publikums“ verletzt worden.
Mit der Außenhaftung von Geschäftsleitern habe ich mich schon früher beschäftigt. Wegen der Entwickl...