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BFGjournal 7, August 2010, Seite 293

Umwandlung: Bargründung ist Einzelrechtsnachfolge

Klaus Hirschler, Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

§ 10 UmgrStG sieht im Fall der Umwandlung einer Körperschaft nach Art. II UmgrStG den Übergang steuerlicher Verlustvorträge von der Sphäre der Gesellschaft in jene der Gesellschafter als deren Rechtsnachfolger vor. Eine Einschränkung findet dieser Grundsatz durch die Bestimmung des § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, wonach bei im Wege S. 294 der Einzelrechtsnachfolge erworbenen Anteilen nur jene Verluste übergehen, die während des Zeitraums der Beteiligung des übernehmenden Gesellschafters entstanden sind. Ein solcher unter einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand im Sinne des § 10 Z 1 lit. c UmgrStG zu subsumierender und damit zu einer Kürzung der für den Verlustabzug maßgebenden Beteiligungsquote führender Erwerbsvorgang liegt auch im Fall des originären Anteilserwerbs im Zuge der Neugründung einer GmbH vor. Verluste, die vor der Gründung der GmbH entstanden und im Wege einer Einbringung auf die GmbH übergegangen sind, gehen im Zuge der nachfolgenden verschmelzenden Umwandlung auf den Hauptgesellschafter daher nicht auf diesen über.

Die Durchführung einer Umgründung unter Anwendung des UmgrStG kann für sich allein – selbst wenn dabei ein abgabensparender Effekt als Motiv im Vordergrund steht – nicht als Missbrauch qualifiziert werden. Nur eine dem tatsächlichen Geschehe...

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