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Übernahme von Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
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Übernahme von Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen | |
Der Fall
Der Berufungswerber ist mit seinem Einzelunternehmen Rechtsnachfolger der A-GmbH, die mit Stichtag auf den Alleingesellschafter umgewandelt wurde. In der am abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2001 setzte der Berufungswerber einen Verlust aus Gewerbebetrieb an und wies in der Kz. 375 des Steuererklärungsformulars einen Betrag von 7.998,23 Euro mit dem zusätzlichen Hinweis „Mindestkörperschaftsteuer“ als anrechenbare Steuern aus. Der Bescheid für 2001 erging am erklärungsgemäß und wies aufgrund der angerechneten Steuern einen Betrag von 7.998.23 Euro als Abgabengutschrift aus. Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt den Bescheid vom und wies als anrechenbare Steuern – entgegen der ursprünglichen Steuererklärung – den Betrag von 0 aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Streitjahr 2002 bestanden bei der umgewandelten A-GmbH noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge in Höhe von 7.998,23 Euro. Im Jahr 2002 entstand im Einzelunternehmen ein Verlust von 3.092,57 Euro. Dieser Verlust wurde in der Steuererklärung ausgewiesen. Ebenso wurde in der Steuererklärung in der...