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BFGjournal 7, August 2010, Seite 286

Keine Gebührenpflicht für Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten bei Ausstellung einer für Daueraufenthaltskarte vor 1. 1. 2010

Hedwig Bavenek-Weber

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Keine Gebührenpflicht für Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten bei Ausstellung einer für Daueraufenthaltskarte vor
RV/0192-I/10
§ 14 TP 8 Abs. 5a Z 2 und 5b GebG i. d. F. BGBl. I Nr. 100/2005

Der Fall

Die Berufungswerberin, eine nigerianische Staatsbürgerin, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 57 i. V. m. § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Berufungswerberin entrichtete die von der Behörde abverlangten Gebühren gemäß § 14 TP 8 Abs. 5a Z 2 und Abs. 5b GebG in Höhe von 66 Euro und bekam die Daueraufenthaltskarte ausgehändigt. Am stellte sie beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag für die entrichtete Gebühr im Ausmaß von 10 Euro mit der Begründung, dass für die Gebühr gemäß § 14 TP 8 Abs. 5b GebG (Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten) keine Rechtsgrundlage bestehe. In der Berufung gegen den abweisenden Bescheid brachte sie vor, dass auch die Datenerfassung zu Zwecken der Ausstellung eines Personalausweises keinerlei Gebührentatbestand verwirkliche, desgleichen im Passgesetz. Weiters sei die im NAG enthaltene Regelung betreffend Daueraufenthaltskarten in Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG vom erlassen ...

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