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BFGjournal 7, August 2010, Seite 280

Pendlerpauschale auch bei Teilzeitbeschäftigung an weniger als drei Tagen

Der UFS hat – durch den gesamten Berufungssenat – kürzlich entschieden, dass das Pendlerpauschale auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Arbeitstagen je Woche zusteht, allerdings in diesem Fall aliquotiert entsprechend dem Verhältnis zu einer Fünftagewoche. Bei einer geringfügigen Beschäftigung an einem Arbeitstag in der Woche steht daher ein Fünftel des Pendlerpauschales zu ( ). In der Septemberausgabe des UFSjournals werden Dr. Rudolf Wanke und Svende Peth im Schwerpunktthema „UFS und Pendlerpauschale“ die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung präsentieren.

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