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BFGjournal 7, August 2010, Seite 278

Aufhebung einer NoVA-Vorschreibung wegen Vorliegens einer„res iudicata“

Karl Heinz Klumpner

Das Finanzamt hatte die NoVA nach Aufhebung neu vorgeschrieben und dabei lediglich den Entstehungszeitpunkt geändert. Der UFS ging von Sachidentität aus und hob den zweiten Bescheid auf.


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Der Fall

Das Finanzamt hat bei der Berufungswerberin eine Außenprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass diese von einem Unternehmen in der BRD zwei Fahrzeuge langfristig angemietet hat (Mietvertrag vom bzw. vom ). Nach Ansicht der belangten Behörde stehe fest, dass die in der BRD zugelassenen Fahrzeuge ständig im Inland verwendet worden sind und daher nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nach spätestens einem Monat ab Beginn der Anmietung in Österreich zum Verkehr zuzulassen gewesen wären. Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfe ein Fahrzeug ohne Zulassung gemäß § 37 leg. cit. einen weiteren Monat verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass innerhalb eines Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte.

Nach § 1 Abs. 3 NoVAG 1991 unterliege die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn diese nach dem KFG zuzulassen wären, der NoVA. Diesfalls treffe die Zulassungspflicht den „Verwender“; unter diesen Begriff würden auch Entleiher, Mieter...

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