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Aussetzungsverfahren zur Beitragsfreiheit von Geländeverfüllungen und Geländeanpassungen
Eine zulässige und damit beitragsfreie Verwendung oder Verwertung von Abfällen ist gegeben, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden und wenn die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen bereits im Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung vorliegen (ständige Rechtsprechung des VwGH). In Einzelfällen können behördliche Bewilligungen aber aus Rechtsgründen nicht im Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung vorgelegt werden.
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-Z3K/09 | § 212a BAO, § 3 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 ALSAG |
Der Fall
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat im Retentionsbereich eines Flusses wasserrechtlich genehmigte Geländeverfüllungen und Geländeanpassungen vorgenommen, um einen geeigneten Bauplatz für die übergeordnete Baumaßnahme landwirtschaftliche Lagerhalle als Ersatzneubau zu bekommen. Im Zeitpunkt der Geländeverfüllung und Geländeanpassung hat der Beschwerdeführer über keine diesbezügliche Baubewilligung verfügt. Diese wurde ihm von der zuständigen Gemeinde erst später erteilt.
Verfahrensverlauf
Dem Beschwerdeführer wurden im Abgabenverfahren mit Bescheid Altlastenbeiträge, Säumnis- und Verspätungszuschläge zur Entrichtung aufg...