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Keine Besteuerung der Sachzuwendung einer Privatstiftung bei fehlendem wirtschaftlichen Eigentum
Eine Stifterin wendet an die Privatstiftung diverse Zinshäuser unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu. Die Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums stellt keine steuerpflichtige Zuwendung der Privatstiftung dar, soweit die Privatstiftung kein wirtschaftliches Eigentum erworben hatte.
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(Amtsbeschwerde zu 2010/13/0105 beim VwGH eingebracht) | § 27 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988; § 24 Abs. 1 lit. d BAO |
Der Fall
Die Stifterin widmete Ende 2000 der berufungswerbenden Privatstiftung acht Zinshäuser und eine Eigentumswohnung. Hinsichtlich aller dieser Liegenschaften behielt sie sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot vor. Für die acht Zinshäuser behielt sich die Stifterin auch das Fruchtgenussrecht vor. Im Zusammenhang mit dem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht wurde Folgendes vereinbart: „Sämtliche Betriebs-, Erhaltungs- und Instandhaltungskosten einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherungsdeckung in bisherigem Umfang sowie öffentlich-rechtliche Schuldigkeiten und sämtliche das Liegenschaftseigentum betreffende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt die Stifterin. Die Stifterin als Fruchtgenussberechtigte ...