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BFGjournal 7, August 2010, Seite 262

Keine Besteuerung der Sachzuwendung einer Privatstiftung bei fehlendem wirtschaftlichen Eigentum

Ernst Marschner

Eine Stifterin wendet an die Privatstiftung diverse Zinshäuser unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu. Die Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums stellt keine steuerpflichtige Zuwendung der Privatstiftung dar, soweit die Privatstiftung kein wirtschaftliches Eigentum erworben hatte.


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(Amtsbeschwerde zu 2010/13/0105 beim VwGH eingebracht)
§ 27 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988; § 24 Abs. 1 lit. d BAO

Der Fall

Die Stifterin widmete Ende 2000 der berufungswerbenden Privatstiftung acht Zinshäuser und eine Eigentumswohnung. Hinsichtlich aller dieser Liegenschaften behielt sie sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot vor. Für die acht Zinshäuser behielt sich die Stifterin auch das Fruchtgenussrecht vor. Im Zusammenhang mit dem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht wurde Folgendes vereinbart: „Sämtliche Betriebs-, Erhaltungs- und Instandhaltungskosten einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherungsdeckung in bisherigem Umfang sowie öffentlich-rechtliche Schuldigkeiten und sämtliche das Liegenschaftseigentum betreffende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt die Stifterin. Die Stifterin als Fruchtgenussberechtigte ...

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