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Aufwendungen für HPV-Impfungen und eine Sonnenbrille als außergewöhnliche Belastung?
Unter Zugrundelegung des heutigen Standes der medizinischen Wissenschaft kann als gesichert angesehen werden, dass Eltern verständlicherweise ihre Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs verursachende Erreger impfen lassen werden. Hierbei handelt es sich um eine – nur im Umfang des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige – Unterhaltsleistung. Aufwendungen für Gesundheitsvorsorge sind jedoch nach herrschender Auffassung nicht als Krankheitskosten abzugsfähig. Hingegen kann eine optische Sonnenbrille als Sehbehelf zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, aber nur hinsichtlich des zur Korrektur einer Sehschwäche erforderlichen Mehraufwands.
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Der Fall
Die Berufungswerberin machte in ihrer elektronisch eingereichten Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 verschiedene außergewöhnliche Belastungen geltend. Strittig vor dem UFS war, ob die Kosten für die Gebärmutterhalskrebsvorsorgeimpfung der beiden Töchter der Berufungswerberin in Höhe von jeweils 402 Euro einerseits und für eine optische Sonnenbrille in Höhe von 320 Euro andererseits außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 sind.
Die Berufungswerberin verwies darauf, dass ihr von ihrem Hausarzt ...