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Umfang der Absetzbarkeit eines „zweckgewidmeten“ Kirchenbeitrags
Zahlungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften („Kirchenbeiträge“), die zweckgewidmet an „begünstigte“ Empfänger i. S. d. § 4a Z 1 EStG 1988 (bzw. § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 i. d. F. vor dem StRefG 2009) geleistet werden, sind keine Betriebsausgaben, sondern – limitierte – Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, wenn diese Zahlungen über Anordnung des Leistenden auf den Kirchenbeitrag angerechnet werden.
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Der Fall
Strittig ist, ob von einem – zwischenzeitlich pensionierten – Steuerberater in den Jahren 1991 und 1993 i. H. v. 50.000 Schilling bzw. 40.000 Schilling an die Katholisch-Theologische Privatuniversität in Linz geleistete Zahlungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 (§ 4a Z 1 EStG 1988 i. d. F. des StRefG 2009) abzugsfähige Betriebsausgaben (begrenzt mit 10 % des Vorjahresgewinns) oder mit einem im Berufungszeitraum maximal absetzbaren Beitrag von 1.000 Schilling abzugsfähige Beiträge an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften i. S. d. § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 darstellen.
Die Diözesanfinanzkammer für Oberösterreich der römisch-katholischen Kirche ermöglicht, einen Teil des Kirchenbeitrags auf speziell dafür eingerichtete Konten einzubezahlen, die einer Zweckwidmung für eine bestimmte kir...