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BFGjournal 5, Mai 2010, Seite 183

Nichtvorlage der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt führt zur Regelbesteuerung

Ernst Marschner

Legt die Privatstiftung die vorhandene Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt nicht vor, sind die ertragsteuerlichen Begünstigungen gemäß § 13 KStG nicht anwendbar. Das Regelbesteuerungssystem der Kapitalgesellschaft kommt zur Anwendung. Da das KStG keine Frist zur Offenlegung normiert, ist von einer unverzüglichen Offenlegung auszugehen; eine Frist lässt sich in § 13 KStG nicht hineininterpretieren.


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Der Fall

Die Privatstiftung wurde 1998 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Sie erhielt vom Finanzamt die Aufforderung, den Betriebseröffnungsfragebogen zu übermitteln und die Stiftungsurkunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Privatstiftung fristgerecht nach. Die damals bereits vorhandene Stiftungszusatzurkunde wurde allerdings erst Anfang 2002 dem Finanzamt nachgereicht.

Im Jahr 2001 erzielte die Privatstiftung einen Verlust aus der Beteiligungsveräußerung von etwa 4,65 Mio. Euro. Im Körperschaftsteuerbescheid wurde ein Verlustausgleich nicht vorgenommen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Stiftungszusatzurkunde keine wesentlichen Ausführungen enthalte, die nicht schon in der Stiftungsurkunde enthalten seien. Daher sei das Prinzip der gläsernen Stiftung i. S. d...

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